Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Metallbau Gabelt GmbH, Köln
1. Anwendungsbereich (1) Unsere sämtlichen -auch zukünftigen- Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, soweit für den Einzelfall keine abweichende Vereinbarung in schriftlicher Form getroffen wird. Diese gelten bei Bestehen ständiger Geschäftsbeziehungen auch in den Fällen, in denen wir uns nicht ausdrücklich auf die Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen. Mit Auftragserteilung erkennt der Besteller unsere Bedingungen als für sich verbindlich an. (2) Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für uns nur dann verbindlich, wenn ihre Geltung von uns ausdrücklich in schriftlicher Form anerkannt wurde. (3) Diese Bedingungen gelten gegenüber Nichtkaufleuten und anderen als juristische Personen nur soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
2. Vertragsabschluß (1) Unsere Angebote sind freibleibend und erlöschen drei Monate nach Angebots-stellung. (2) Schriftlich, mündlich oder fernmündlich erteilte Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung für uns verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriflichen Bestätigung durch uns. (3) In den Fällen der Sofortlieferung (d.h. Lieferung innerhalb von 7 Banktagen nach Auftragserteilung) ersetzt die Rechnungserteilung die Auftragsbestätigung.
3. Preise (1) Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Verpackungsmaterial wird dem Besteller zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. (2) Dem Rechnungsbetrag ist die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzuzurechnen.
4. Zahlungsbedingungen (1) Unsere Rechnungen sind ohne Skontoabzug so zu begleichen, daß wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller. Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Besteller nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. (2) Bei Überschreiten des Zahlungszieles oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, es sei denn, der Käufer weist einen niedrigeren Schaden nach. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. (3) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Bestellers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
5. Liefer-/Fertigstellungszeiten (1) Die Liefer/Fertigstellungszeit gilt als nur annähernd vereinbart, soweit nicht besondere Abmachungen getroffen werden. (2) Unsere Liefer/Fertigstellungsverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet. Angaben zu Lieferzeiten sind annährend. (3) Liefer/Fertigstellungsfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags. Für die Einhaltung von Lieferfristen- und terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. (4) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch dann, wenn die vorgenannten Umstände bei Unterlieferern eintreten. (5) Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. (6) Wenn wir mit der Einhaltung einer verbindlich zugesagten Lieferfrist in Verzug geraten, so hat der Besteller eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen, bei Sonderanfertigungen von 8 Wochen, zu setzen, mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf der Frist die Annahme ablehne. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Alle etwaigen sonstigen Rechte des Bestellers, insbesondere Schadensersatz wegen Verzögerungen oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
6. Gefahrübergang (1) Die Gefahr geht spätestens mit dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware unser Werk verläßt. Bei Montage vor Ort mit dem Einbau des Einzelteiles. (2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
7. Eigentumsvorbehalt (1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung unserer Gesamtforderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung dient. Der Besteller darf den Liefergegenstand vor restloser Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. (2) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Im Falle der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes tritt der Besteller die ihm aufgrund der Veräußerung zustehende Kaufpreisforderung gegen seine Abnehmer oder Dritte mit sämtlichen Nebenrechten im Zeitpunkt des Vertragschlusses mit uns ab, ohne daß es eines besonderen weiteren Übertragungsaktes bedarf. Wir nehmen diese Abtretung an. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. (3) Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nummer 1. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nummer 1. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. (4) Übersteigt der Wert des uns zur Sicherung dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes unsere Gesamtforderung um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
8. Mängelrüge und Gewährleistung (1) Mängelrügen sind vom Besteller innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Werkes, schriftlich zu erheben. Kaufleute haben den Mangel unverzüglich zu rügen. (2) Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung und sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung zu rügen. Nach Ablauf von 6 Monaten nach Empfang der Ware ist jede Mängelrüge und jede Mängelhaftung ausgeschlossen. (3) Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichtet der Auftragnehmer nicht auf den Einwand, daß die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei. (4) Ist die Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so ist der Besteller zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. (5) Für das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, gilt die gesetzliche Verjährung von 6 Monaten ab Gefahrübergang. Die Gewährleistung für Ersatzstücke und die Nachbesserung beträgt 3 Monate; aber mindestens bis zum Ablauf der Gewährleistung für den Liefergegenstand, verlängert um die Dauer der durch Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechungen. Soweit auf den Vertrag mit dem Besteller Werkvertragsrecht Anwendung findet, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme durch den Besteller zu laufen. Nimmt der Besteller die Lieferung nicht ab, obwohl er dazu verpflichtet ist, so gerät er nach Mahnung mit Frist von 2 Wochen in Schuldnerverzug. Mit Eintritt des Schuldnerverzuges gilt die Abnahme als erfolgt und beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der Besteller ohne ausdrücklichen oder sonst erkennbaren Vorbehalt die Lieferung nutzt bzw. in Betrieb setzt.
(6) Alle anderen Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrunde, einschließlich Schadensersatzansprüche für alle Schäden, die sich infolge unserer Arbeit oder in sonstiger Weise ergeben, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
9. Erfüllungsort - Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz unserer Firma, zur Zeit Köln. Für alle Rechtstreitigkeiten, auch Urkundenprozesse aus der Geschäftsverbindung zum Besteller, einschließlich solcher über die Wirksamkeit eines Vertrages oder die Geschäftsbedingungen, ist Gerichtsstand Köln, sofern der Besteller Kaufmann oder eine andere in § 29 Abs. 2 Zivilprozeßordnung bezeichnete Person ist oder wenn der Besteller ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland ist oder für den Fall, daß der Besteller nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Auftragnehmer ist jedoch nach seiner Wahl berechtigt, den Besteller auch dort zu verklagen, wo sonst ein Gerichtsstand für diesen nach den allgemeinen Vorschriften begründet ist. Bei Einzelfirmen bzw. Personengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung auch für die Inhaber bzw. persönlich haftenden Gesellschafter.